AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

I. VERTRAGSGRUNDLAGEN

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis
zwischen dem beauftragten Unternehmen („Auftragnehmer“) und seinem Kunden
(„Auftraggeber“) soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten
für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem
Auftraggeber vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden oder Vereinbarungen
zwischen den Vertragspartnern ausschließlich. Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.

II. VERTRAGSSCHLUSS

1. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
2. Die als „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten
Informationen des Auftragnehmers sind unverbindlich.

III. MIETWEISE ÜBERLASSUNG

1. Sind Gegenstände des Auftragnehmers dem Auftraggeber leih- oder mietweise überlassen
worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messe- oder
Veranstaltungsbeendigung eine förmliche Rückgabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, am Rückgabetermin teilzunehmen oder sich von einem
entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
2. Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände, hat der Auftraggeber
pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben.
3. Rückgabebestätigungen des Auftragnehmers erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer
konkreten Überprüfung.
4. Mietgebühren werden, soweit Anderes ausdrücklich nicht vereinbart ist, nach
Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übergabe, als Mietende der Tag der
Rückgabe der Mietsache. Soweit eine verspätete Rückgabe der Mietsache vom Auftraggeber
zu vertreten ist, wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von
Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

IV. PREISE

1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als
solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell
anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.
2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.
3. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Sind über diese 4 Monate
hinausgehende Lieferfristen vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen
der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben.
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5 % über dem
Preis bei Vertragsschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf
Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch
Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des
Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
4. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, einen hierdurch eingetretenen
Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung
gültigen Berechnungssätze des Auftragnehmers.
5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers
ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben
des Auftraggebers, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder
sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem
Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Einholung erforderlicher behördlicher
Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des
Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei
Lieferungen ins Ausland.
6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im
Rahmen der Planung und Durchführung von Ausstellungsbeteiligungen ausgeführt werden,
sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer
berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im
Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
7. Sofern Leistungen bei Messen erbracht werden, umfassen die Angebotspreise nicht den
Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von
Messegesellschaften oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden
müssen, wie etwa Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z. B. Transport auf dem
Messegelände, Gestellung von Gabelstaplern und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung
usw.), es sei denn, diese Leistungen sind im Angebot ausdrücklich genannt.

V. LIEFERUNG|TRANSPORT

1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist
vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.
2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen
der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die
Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen,
insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien
des Auftraggebers.
3. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu
vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und
Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu
schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist
entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so
sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem
Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten
Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die
Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
4. Die Erzeugnisse und (Liefer-)Gegenstände des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere
Anweisung vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne
Verantwortung für den billigsten und schnellsten Weg. Gewünschte oder vom Auftragnehmer
für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Für vom Kunden
veranlasste Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des
Kunden versichert. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den
Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb des Auftragnehmers verlassen ansonsten,
wenn sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in
denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
5. Gegenstände des Auftraggebers, die bei der Leistungserbringung Verwendung finden
sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle angeliefert werden. Der
Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird er vom
Auftraggeber mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf
Gefahr des Auftraggebers.
6. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur
Auslieferung gebracht oder diesem zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware am Tage der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten
nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erbracht.
7. Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten
vorstehende Regelungen entsprechend. VI. Kreditgrundlage Voraussetzung der
Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der
Auftraggeber über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, so ist der Auftragnehmer
zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen
Vorkasse oder anderweitig geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen.
Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag
aus wichtigem Grund nach Ziffer XVI. dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag
zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter
Ziffer XVI., Ziff. 2. dieser Bedingungen.

VII. ABNAHME/ÜBERGABE

1. Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach
Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen
oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird
ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor
Messebeginn nicht unangemessen ist.
2. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende
förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der
Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme
entgegenstehen.
3. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt
bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich
beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
4. Besteht die Leistung in der Planung und oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt
die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für
Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig
gelten.

VLLL. AUFRECHNUNG UND ABTRETUNG

1. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den
Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Forderungen erfolgen. Das gilt nicht soweit die Forderung dem gleichen
Vertragsverhältnis entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll.
2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger
Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.

IX. MÄNGELHAFTUNG

1. Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in diesen
allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.
2. Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, kann der Auftraggeber
grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und
Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers.
Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.
3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer
beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die vorstehenden Beschränkungen gelten
nicht für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf grober Fahrlässigkeit,
Vorsatz oder der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde
regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Sie gelten auch
nicht, soweit Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes
betroffen sind. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des
Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in
typischer Weise mit dem Vertrag Verbunden und Vorhersehbar sind. Soweit nicht ausdrücklich
schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine
Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar.

X. HAFTUNG

1. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher
Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von
Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (im
Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit betroffen sind. Ansprüche, die ihre Grundlage im
Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt. Im Fall einer Entgeltforderung
bleiben die Ansprüche des Auftraggebers auf Verzugszinsen von Vorstehendem unberührt.
Gleiches gilt für den Anspruch des Auftraggebers einer Entgeltforderung auf die Pauschale
nach § 288 Absatz 5 BGB oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung
begründet ist.
2. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der
Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit
dem Vertrag Verbunden und Vorhersehbar sind. Das Vorgenannte gilt auch für
Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.
3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen
Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der
Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).

XL. VERSICHERUNG

1. Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur
auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des
Neubeschaffungswertes versichert.
2. Offenkundige Transportschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Bei
Speditionsversand sind offenkundige Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei
Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den
Auftragnehmer übersandt werden. Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf
Verlangen an den Auftragnehmer abgetreten.
3. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes
Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf
Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes
gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

XLL. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Sämtliche zu übereignende Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur
vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den
Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
2. Jede Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten wird erst mit der vollständigen
Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam.
3. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht
berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (Wert
der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer
nimmt diese Abtretung an.

XILL. VERWERTUNGS- UND NUTZUNGSRECHTE, KONZEPTION

1. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen,
Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten;
Druckvorlagen und Filmmaterial des Arbeitnehmers bleiben mit allen Rechten im Eigentum
des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden
sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu
unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von
Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Eine
Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages
erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder
Urheberrechte bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen,
Entwürfen, Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch
dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
3. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach dieser Abschnitt
verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen
mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem
Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.
4. Der Auftragnehmer hat bei Verletzung der in diesem Abschnitt aufgeführten
Verpflichtungen bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle
des ungenehmigten Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des
vereinbarten Mietpreises. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein
Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
5. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen
übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und
Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte oder Urheberrechte
Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die
vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen aus einer Verletzung solcher
gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte entstehenden Ansprüchen frei.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen
nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der
Eigen-PR zu verwenden.
7. Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen
verpflichtet, den Auftragnehmer zu benennen.

XIV. VERTRAGSBEENDIGUNG

1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen
wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer in diesem Falle Anspruch auf
Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch
Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des
Vertrages beauftragt hat. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% der dafür
vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz hat sich der
Auftragnehmer auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen zu lassen, es sei denn, der
Auftragnehmer weist nach, dass tatsächlich nur geringere Aufwendungen erspart wurden.
Umgekehrt bleibt dem Auftraggeber der Nachweis, dass dem Auftragnehmer höhere
Aufwendungen erspart geblieben sind, unbenommen.
3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass
zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in
angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig
oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz
Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des
Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des
Absatzes 2. entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein
Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

XV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist
oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat. Über das Vertragsverhältnis entscheidet
deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CSG) und des Internationalen Privatrechts.